Ratgeber
Abnahme der Website: was sie bedeutet und was danach gilt
Ratgeber von ARENJA IT-Solutions · verantwortlich: Aniket Arenja · Stand
Wird eine Website für Sie erstellt, ist die Abnahme der Moment, in dem Sie das fertige Ergebnis als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. Beim Ratenkauf hängt daran außerdem, ab wann die Raten laufen, und deshalb lohnt es sich, die Website vorher gründlich zu prüfen.
Was die Abnahme rechtlich ist
Im Werkvertragsrecht ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Mit der Abnahme wird nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung fällig. Die Verträge von ARENJA sehen für die Website eine solche Abnahme vor.
Beim Ratenkauf bei ARENJA folgt auf die Abnahme die Rechnung über den Gesamtbetrag; die erste Rate ist frühestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Haben Sie als Unternehmen Anzahlungen vereinbart, wird aus dieser Rechnung die Schlussrechnung, die das bereits Gezahlte abzieht.
| Abnahme | Sie erkennen die fertige Website als im Wesentlichen vertragsgemäß an. |
|---|---|
| Abnahme durch Fristablauf | Die Website gilt als abgenommen, wenn Sie die Abnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. |
| Wesentlicher Mangel | Ein Mangel, der nicht nur unwesentlich ist; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. |
| Textform | Lesbare Erklärung mit Ihrem Namen auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail. |
| Vorbehalt | Ihr Hinweis bei der Abnahme, dass Sie einen bekannten Mangel noch geltend machen. |
Wann die Abnahme als erklärt gilt
Eine Abnahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer nach der Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Im Vertrag mit ARENJA steht dazu: Geht die Website unter der Zieldomain online und haben Sie bis dahin keinen wesentlichen Mangel in Textform beanstandet, ist sie abgenommen. Prüfen Sie als Unternehmen deshalb vor der Freischaltung und melden Sie Mängel rechtzeitig. Bei Vereinen greift diese Regel nur so, wie es § 640 Abs. 2 BGB erlaubt, also nach einer Aufforderung zur Abnahme mit Frist und einem Hinweis auf die Folgen. Kommt eine solche Aufforderung, lesen Sie sie gleich und tragen Sie sich das Fristende in den Kalender ein.
Freigaben unterwegs sind noch keine Abnahme
Bei der größeren Website teilt ARENJA die Arbeit in vier Abschnitte, deren letzter die Abnahme ist; davor liegen Konzept, Design und Umsetzung. Am Ende jedes Abschnitts geben Sie in Textform frei, was bis dahin entstanden ist. Mit der Freigabe des Designs stimmen Sie also der Gestaltung zu, nicht schon der fertigen Website.
Folgenlos ist eine Freigabe trotzdem nicht: Wer später noch etwas am bereits Freigegebenen ändern möchte, bezahlt den Mehraufwand. Sehen Sie sich deshalb schon die Gestaltung so gründlich an wie später die fertige Website; dann bleibt bei der Abnahme nur noch die Kontrolle der Umsetzung.
So prüfen Sie die Website vor der Abnahme
Nehmen Sie sich für die Prüfung Zeit und gehen Sie die Website so durch, wie es Ihre Kunden oder Mitglieder tun würden: am Computer und am Smartphone, von der Startseite bis zur letzten Unterseite. Vergleichen Sie jede Seite mit der Leistungsbeschreibung im Angebot und mit den Inhalten, die Sie geliefert haben.
Prüfen Sie möglichst zu zweit: Wer die Inhalte nicht selbst geliefert hat, sieht fehlende Angaben und unklare Sätze schneller. Notieren Sie jeden Fund sofort mit Seite und Bildschirmfoto, damit Sie am Ende eine vollständige Liste haben.
- Alle vereinbarten Seiten sind vorhanden und über das Menü erreichbar
- Texte und Bilder entsprechen dem, was Sie geliefert oder freigegeben haben
- Die Website lässt sich auf dem Smartphone ohne seitliches Verschieben lesen
- Das Formular lässt sich absenden, und die Anfrage kommt dort an, wo sie ankommen soll
- Impressum und Datenschutzerklärung sind eingebunden und von jeder Seite aus erreichbar
- Die Website ist unter der vereinbarten Domain erreichbar
Mängel richtig melden
Finden Sie einen Fehler, melden Sie ihn in Textform, also etwa per E-Mail, und beschreiben Sie ihn so, dass er sich nachvollziehen lässt: auf welcher Seite, was Sie erwartet haben, was stattdessen passiert, und wenn möglich mit einem Bildschirmfoto. Unterscheiden Sie dabei Wünsche von Mängeln; eine neue Idee nach der Freigabe ist kein Mangel, sondern eine Änderung.
Kennen Sie einen Mangel und nehmen die Website trotzdem ab, behalten Sie die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung nach § 634 Nrn. 1 bis 3 BGB nur, wenn Sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Schreiben Sie den Vorbehalt deshalb ausdrücklich in Ihre Abnahmeerklärung.
Was nach der Abnahme gilt
Mit der Abnahme erhalten Sie beim Ratenkauf die Zugänge und alle Dateien der Website; laut Vertrag gilt die Leistung damit als ausgeführt, auch wenn die Raten erst später laufen. Von da an liegt der sichere Betrieb mit allen Updates bei Ihnen, es sei denn, Sie haben ihn mit einem Wartungsvertrag an ARENJA übergeben. Wie Sie Inhalte selbst pflegen, zeigt Ihnen ARENJA in einer Einweisung per Videokonferenz.
Die Nutzungsrechte an der Website gehen erst mit vollständiger Zahlung aller Raten auf Sie über. Bis dahin ist die Nutzung für den vertraglichen Zweck gestattet, aber widerruflich. Mängel, die sich erst nach der Abnahme zeigen, können Sie weiterhin nach § 634 BGB geltend machen; melden Sie sie wie vorher in Textform.
Das ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung.